5. Wiener Gespräche Wissenschaft & Bauwirtschaft
„Preisermittlung bei Leistungsabweichungen – Grenzen der Vorherbestimmung durch den Vertrag“
Am 07. November 2013 fanden im Prechtlsaal der Technischen Universität Wien die vom Institut für Interdisziplinäres Bauprozessmanagement initiierten 5. Wiener Gespräche Wissenschaft & Bauwirtschaft statt. Die Wiener Gespräche stellen die Fachvortrags- und Fachdiskussionsplattform des Instituts für interdisziplinäres Bauprozessmanagement der Technischen Universität Wien dar und weisen bereits eine langjährige Tradition auf.
Unter dem Titel „Preisermittlung bei Leistungsabweichungen – Grenzen der Vorherbestimmung durch den Vertrag“ wurde nach einem Impulsvortrag durch Prof. Kropik mit vier Podiumsteilnehmern – Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Andreas Kropik, Dipl.-Ing. Peter Fischer, Strabag SE, Dipl.-Ing. Bernhard Schreitl, Ingenieurbüro ste.p ZT GmbH, Dipl.-Ing. Günther Leisser, ÖBB Infrastruktur AG – und dem Publikum angeregt diskutiert. Bleibt ein guter Preis ein guter Preis und bleibt ein schlechter Preis ein schlechter Preis?
Die Moderation übernahm O.Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Dr.h.c Hans Georg Jodl.
Prof. Kropik konzentrierte sich in seinem Impulsvortrag vorwiegend auf Leistungsabweichungen als Anspruchsgrundlage für eine Preisanpassung, die aus dem Vertrag sachgerecht herzuleiten ist. Anhand eines illustrativen Beispiels zeigte er für eine Abbruchposition mittels Bagger die Preisanpassung anhand der Veränderung unstrittiger Preiskomponenten, um darzulegen, wie das Preisniveau des Vertrages fortgeschrieben werden kann. Dabei wurde die Frage aufgeworfen, ob Preisanpassungen relativ („analoge Kostenermittlung“) oder absolut in Abhängigkeit von störenden Einflüssen vorzunehmen seien.
Zum Leistungsänderungsrecht des AG wurde vorgebracht, dass vor allem dann, wenn Anordnungen des AG deren Berechtigung nicht aus den Regelungen der ÖNORM B 2110 (Notwendigkeit zur Erreichung des Leistungsziels, Zumutbarkeit für den AN) beziehen, einerseits keine Leistungspflicht des AN besteht, andererseits bei Legung eines Angebots durch den AN kein vertraglich festgelegter Entgelt- und Zeitanpassungsmodus besteht und somit das Angebot für den AG, wenn er die Ausführungen der Zusatzleistungen ohne Reaktion gewähren lässt (stillschweigende Akzeptanz), bindend sein kann – ohne, dass nachträglich Korrekturen durch den AG vorgenommen werden können.
Weiters stellte Prof. Kropik folgende Diskussionspunkte in den Raum,
- ob die vertraglich festgelegte Fortschreibung auch für echte zusätzliche Leistungen, die aus der Urkalkulation nicht ableitbar sind, gilt,
- ob eine Mehrkostenforderung auch Elemente mit Angebotscharakter hat, was insbesondere dann relevant ist, wenn sich der AG über eine gelegte Mehrkostenforderung verschweigt,
- was passiert, wenn ein exorbitanter guter/schlechter Preis auf eine exorbitante Mengenabweichung trifft,
- ob es einen Unterschied bei einem begründet guten/schlechten Preis (kalkulatorische Kostenverlagerung) zu einem rein spekulativen Preis in deren Vertragsfortschreibung gibt.
Die Diskutanten um das Podium hatten zur Frage der Fortschreibung von echten zusätzlichen Leistungen dahingehend eine einheitliche Sichtweise, dass ein angemessener Preis vereinbart werden sollte, wenn aus der Urkalkulation keine Preiskomponenten vorliegen.
Kontroversiell hingegen waren die Podiumsstandpunkte dahingehend, ob eine Preisanpassung relativ oder absolut in Abhängigkeit von störenden Einflüssen vorzunehmen sei. Für den relativen Preisanpassungsmodus spräche der Umkehrschluss, dass der absolute Preisanpassungsmodus zu negativen Einheitspreisen führen könne. Für den absoluten Preisanpassungsmodus spräche, dass sich aus der Sphäre des AG ergebende Wartezeiten am besten absolut abhandeln ließen. In der ÖNORM B 2118 gibt es zu diesem Thema bewusst keine Vorgaben.
Bei exorbitanten Mengenänderungen wurde erkannt, dass ein Festhalten am vertraglich vereinbarten Einheitspreis zu wirtschaftlichen Extremsituationen führen könne, weswegen dies nicht angebracht sei. In diesem Zusammenhang wurde einstimmig davor gewarnt, geringe Mengen – sogenannte Verdachtsmengen – auszuschreiben.
In der Diskussion mit dem Publikum, das in großer Zahl an der Veranstaltung teilnahm, kristallisierte sich zum Thema „exorbitant gute/schlechte Preise in Zusammenwirken mit exorbitanten Mengenänderungen“ ein Standpunkt heraus, der exorbitante Preiserhöhungen rechtfertige, weil Verdachtsmengen in der Ausschreibung das Auftraggeberpendant zu spekulativen Angeboten der Auftragnehmer darstellen. Es wurde diesbezüglich allerdings vorgebracht, dass unzutreffende Mengen in der Ausschreibung – die ja gerade das Wesen von Einheitspreisverträgen überhaupt erst ans Licht bringen – nicht grundsätzlich spekulativ sind; eine Situation, die vor allem im Tiefbau bei unbekannten Baugrundverhältnissen anzutreffen ist.
Ein gewisses Maß an auftragnehmerseitiger Spekulation (nicht im Sinne des BVergG) wurde bei unzutreffenden Mengen in der Ausschreibung als grundsätzlich gerechtfertigt angesehen, stellt dies doch die einzig mögliche Art der Preisgestaltung dar, durch die sich Unternehmen am Markt attraktiv aufstellen können. Spekulieren heiße ja schlussendlich auch „Prognosen erstellen“. Handelt es sich um Spekulation im Sinne des BVergG, sind derartige Angebote im Zuge der Preisprüfung ohnehin auszuscheiden. Daran sollte auch privaten Auftraggebern liegen, die sich durch einen vermeintlich niedrigen Preis locken lassen. Nicht selten führt ein Nicht-Ausscheiden zu Mehrkostenforderungen, deren Umfang sich in einem Bereich abspielt, der der Höhe des Hauptauftrags nahe kommt – eine oft festgefahrene Situation.
Als zusammenfassende Statements lassen sich erfassen:
- Kosten und Preise sind bei Werklohnforderungen strikt zu trennen.
- Gewählte Verfahren zur Preisermittlung bei Leistungsabweichungen sind beizubehalten, damit ein „Rosinenpicken“ hintangehalten wird.
- Allheilmittel für eine einvernehmliche Vertragsfortschreibung sind vor allem eine Vermeidung von Spekulation wie auch eine kooperative Projektabwicklung.
- Auftragnehmer sollten überzogene Forderungen vermeiden, wie auch die Auftraggeber Verständnis für Forderungen von Auftragnehmern aufbringen sollten.
Im Zuge des im Anschluss stattfindenden Buffets, wurden weitere Facetten dieser interessanten Thematik rege diskutiert.
